Interessenverband
Hessischer Schulleitungen e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Interessenverband Hessischer Schulleiterinnen und Schulleiter e.V.“ (IHS) und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch nicht gebunden und ist ein eingetragener Verein.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, als Dachorganisation von Schulleitervereinigungen in Hessen alle Interessen der Schulleiterinnen und Schulleiter zu vertreten, die im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede Schulleitervereinigung in Hessen oder auf Kreisebene kann Mitglied des IHS werden. Über die Aufnahme neuer Schulleitervereinigungen entscheidet nach Vorlage des Protokolls über einen entsprechenden Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung der Landesvorstand.

(2) Der Austritt einer Schulleitervereinigung bzw. eines Kreisverbandes aus dem IHS ist durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung jederzeit möglich. Ausscheidende Schulleitervereinigungen bzw. Kreisverbände verlieren alle aus der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, auch etwaige Ansprüche auf Vereinsvermögen.

(3) Bei Verstoß gegen die Satzung kann die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder ausschließen.

§ 4 Beitrag

Der von der Delegiertenversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 5 Organe

Organe des IHS sind Delegiertenversammlung, Geschäftsführender Vorstand und Landesvorstand.

§ 6 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest und ist höchstes Entscheidungsgremium.

(2) Die Schulleitervereinigungen bzw. Kreisverbände wählen in ihren Mitgliederversammlungen zunächst zwei Delegierte. Die Zahl der Delegierten erhöht sich vom 41. Mitglied an und danach für jeweils weitere 20 Mitglieder um je eine Delegierte/einen Delegierten. Jede Delegierte/Jeder Delegierter hat nur eine Stimme.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands und die Vorsitzenden der Kreisverbände gehören kraft Amtes der Delegiertenversammlung an.

(3) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahlen:

  • Die/Der Vorsitzende
  • Zwei Stellvertreter/innen
  • Erste/r Kassierer/in
  • Zweite/r Kassierer/in
  • Erste/r Schriftführer/in
  • Zweite/r Schriftführer/in
  • Beisitzer/innen
  • Zwei Revisor/inn/en

Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
Festlegung des Mitgliederbeitrages
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Ernennung von Ehrenvorsitzenden

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden für zwei Jahre, die Revisoren für vier Jahre gewählt. Alle führen die Geschäfte ehrenamtlich.

(5) Die Wahlen erfolgen geheim, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder ein/e Delegierte/r es verlangt.

(6) Mindestens alle zwei Jahre werden ordentliche Delegiertenversammlungen einberufen, außerordentliche Delegiertenversammlungen vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Schulleitervereinigungen oder des Vorstandes. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich, spätestens zwei Schulwochen vorher.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Landesvorstand. Er tagt mindestens zweimal jährlich.
Dem Geschäftsführenden Vorstand, in dem nach Möglichkeit alle Schulformen vertreten sein sollten, gehören an:

  • die/der Vorsitzende,
  • die zwei Stellvertreter/innen,
  • die/der Erste Kassierer,
  • die/der Zweite Kassierer,
  • die/ der Erste Schriftführer/in,
  • die/der Zweite Schriftführer/in,
  • die Beisitzer/innen

Die Anzahl der Beisitzer/innen wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Ihnen können besondere Aufgabenbereiche übertragen werden.
Den Landesvorstand bilden die Vorsitzenden der Schulleitervereinigungen bzw. Kreisverbände.

(4) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende/n und im Verhinderungsfalle durch eine/n der Stellvertreter/innen, ohne dass die Verhinderung des/der Vorsitzenden Dritten gegenüber nachgewiesen werden muss.

(5) Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann die Delegiertenversammlung langjährige Erste Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Sie/Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 Niederschrift

Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/ dem Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Delegierten über die Kreisvorsitzenden zuzustellen.

§ 9 Geschäftsführer/in

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit wird ein/e Geschäftsführer/in eingesetzt. Der Aufgabenbereich und die Bezahlung werden in einem Vertrag geregelt, den die/der Vorsitzende mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes schließt.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Schulwochen einzuberufenden außerordentlichen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten beschlossen werden.

(3) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens, das einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden muss.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 26.05.2009 von der Delegiertenversammlung in Friedberg beschlossen.